110 zusatz Leds am Lkw nicht bedingt strafbar
Laut dem OLG führt das anbringen von zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lkw nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis erlischt.
Sobald man mit seiner "Edelbeleuchtung" über die Deutschen Straßen fuhr befand man sich immer in einer Grauzone. Die Meinungen unter den Fahrern aber auch unter den Polizisten waren immer gespalten. Je nach guter oder schlechter Laune durfte man bei einer Kontrolle sein Lehrgeld zahlen. Allerdings wusste man schon immer, baut man sich zusätzliche Leds an den Truck, dann vorne weiß, seitlich gelb und hinten rot.
Jetzt hat aber das Oberlandesgericht Zweibrücken entschlossen, dass ein Gericht feststellen muss ob die Beleuchtung nun andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder nicht.
Der Betroffene in dem konkreten Fall hatte den Angaben zufolge an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht, gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis. Die Zusatzbeleuchtung sollte bei einer Show-Veranstaltung zum Einsatz kommen. Sie war jedoch auch während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der Autobahn 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann aus Witten anhielt und ihn kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.
Der Mann wurde vom Amtsgericht Landstuhl zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Nach seiner Rechtsbeschwerde hat der Bußgeldsenat das Urteil nun aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zwar setze § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO keine konkrete Gefährdung voraus. Jedoch sei im Einzelfall zu ermitteln, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lassen.
Zum einen genüge der reine Verweis der Beamten auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten hierfür nicht. Zum anderen begründe die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Das OLG führte weiter aus, dass sich das AG mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der LED- Leuchten und einer daraus folgenden Blendwirkung hätte auseinandersetzen müssen. Entgegen der Annahme des AG führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Fotos: Autobahnpolizei Kaiserslautern